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Aktuelles


Es war eine Gerichtsentscheidung mit unmittelbaren Folgen für Millionen Beschäftigte in Deutschland. Im September 2022 verkündete das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber ab sofort verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen

Seitdem ist die Verunsicherung groß. Ist damit das Ende der Vertrauensarbeitszeit eingeläutet? Und wie erfolgt eine Dokumentation, die konform mit dem Datenschutz ist?

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Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO ist das mit Abstand relevanteste Betroffenenrecht. Viele Fragen hierzu sind nach wie vor umstritten und immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Aktuell hat sich der EuGH mit der Frage befasst, wie konkret Empfänger von personenbezogenen Daten zu benennen sind.

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Die Nutzung von Google Analytics steht schon seit einiger Zeit im Fokus der datenschutzrechtlichen Diskussion. Der Grund dafür ist, dass durch das Webseitenanalyse-Tool jeder Besucher einer Seite erfasst und diesem eine eindeutige Kennung zugewiesen wird. Die ermittelten Daten werden von Google an Server in den USA übermittelt.

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Art. 82 Abs. 1 DS-GVO billigt lapidar jeder Person einen Anspruch auf Schadenersatz zu, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

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Am 1. Dezember 2021 trat das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Darin hat der Gesetzgeber die Datenschutzbestimmungen aus dem Telemedien- und dem Telekommunikationsgesetz, die sich neben der klassischen Telefonie etwa auf Online-Dienste beziehen, erstmals zusammengefasst. Zugleich setzte er ausdrücklich die EU-Vorgaben zu Cookies aus der EU-Richtlinie zum Datenschutz in der elektronischen Kommunikation von 2009 im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung in nationales Recht um.

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Die deutschen Aufsichtsbehörden haben angekündigt, die Online-Auftritte von Unternehmen künftig auch proaktiv im Hinblick auf den rechtskonformen Umgang mit Cookies zu überprüfen. Was das bedeutet, kann man derzeit in Frankreich beobachten.

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Der Arbeitgeber bleibt auch bei der Datenverarbeitung im Home Office die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung. Dabei gilt, dass je sensibler und schützenswerter die personenbezogenen Daten sind, umso stärker muss ihr Schutz sein.

Im Allgemeinen wird das Risiko bei der Datenverarbeitung deswegen als erhöht angesehen, weil der Arbeitgeber nur beschränkten Einfluss darauf hat, ob der oder die Beschäftigte tatsächlich in einer Umgebung tätig ist, bei der die Vertraulichkeit der Daten gewahrt ist, und weil dies von ihm auch nur eingeschränkt überprüft werden kann. Bei der Beurteilung des Risikos im Einzelfall spielen aber auch die Art der Daten und der Umfang der Verarbeitung eine Rolle.

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Die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotoaufnahmen, auf denen natürliche Personen zu sehen sind, unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts, da es sich bei entsprechenden Fotoaufnahmen um personenbezogene Daten handelt. Es sind daher die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

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