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Veröffentlichung von Fotos

04 Okt 18

Die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotoaufnahmen, auf denen natürliche Personen zu sehen sind, unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts, da es sich bei entsprechenden Fotoaufnahmen um personenbezogene Daten handelt. Es sind daher die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

Daneben ist die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen auch in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt. Diese Regelungen normieren das sog. „Recht am eigenen Bild“ wonach der Abgebildete grundsätzlich selbst über die Veröffentlichung der von ihm gemachten Aufnahmen entscheiden darf.

Dass Bilder von Personen dem Anwendungsbereich beider Gesetze unterliegen führte schon bisher zu Diskussionen in der Literatur und Rechtsprechung über das Verhältnis von KUG und BDSG. Es hatte sich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Zivilgerichte die Auffassung etabliert, dass dem KUG als bereichsspezifische Regelung Vorrang gegenüber dem BDSG zukommt. Bis auf wenige Ausnahmen war deshalb bisher zur Veröffentlichung von Aufnahmen immer eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Auch wenn sich die Rechtsprechung zum Verhältnis des KUG und des BDSG geäußert hat, können die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen der DS-GVO  und dem KUG übertragen werden. Es stellt sich die Frage, ob dem KUG noch ein eigener Anwendungsspielraum verbleibt oder ob es vollständig von der DS-GVO verdrängt wird.

Die Antwort auf diese Frage ist relevant für die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage: Während das KUG eine Einwilligung des Betroffenen verlangt, gestattet die DS-GVO auch eine Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung auf  eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 .lit. f) oder auf die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 .lit. b)) gestützt werden kann. Gerade bei Aufnahmen von größeren Menschenmengen wäre aber eine Einwilligung keine besonders praktikable Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.

Hier gilt es wie so oft, die Klärung durch die Rechtsprechung abzuwarten. Bis dahin besteht Unklarheit was die rechtlichen Vorgaben für die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildaufnahmen nach Inkrafttreten der DS-GVO betrifft. Solange gilt aber auch: Werden die gesetzlichen Maßstäbe im KUG und die recht strenge Rechtsprechung beachtet, so ist in der Regel davon auszugehen, dass damit auch die Vorgaben der DS-GVO erfüllt sind.

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