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TTDSG in Kraft

03 Dez 21

Am 1. Dezember 2021 trat das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Darin hat der Gesetzgeber die Datenschutzbestimmungen aus dem Telemedien- und dem Telekommunikationsgesetz, die sich neben der klassischen Telefonie etwa auf Online-Dienste beziehen, erstmals zusammengefasst. Zugleich setzte er ausdrücklich die EU-Vorgaben zu Cookies aus der EU-Richtlinie zum Datenschutz in der elektronischen Kommunikation von 2009 im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung in nationales Recht um.Das Speichern und Auslesen personenbezogener Informationen über die Browserdateien auf den Endgeräten der Nutzer ist so nur noch zulässig, wenn der Betroffene auf Basis klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Ausnahme sind rein funktionelle Cookies.

Die Kehrseite dieser Einwilligungserfordernisse ist eine Bannerflut, die  dazu führt, dass die Akzeptanz der Nutzer gegenüber dem Datenschutz deutlich abnimmt. Deshalb sollten Datenmanagement- und Datentreuhandsystem gefördert werden. Das TTDSG hat diesen Aspekt aufgenommen und  Dienste wie "Personal Information Management Services" (PIMS) oder Single-Sign-on-Lösungen, die nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren für das Opt-in zum Setzen von Cookies zu Werbezwecken bereitstellen, nun rechtlich geregelt. Diese Dienste sollen es Nutzern ermöglichen, einmalig die Voraussetzungen für die Einwilligung oder die Ablehnung einer Datenerhebung festzulegen. Die PIMS könnten dann die gespeicherten Informationen automatisch an die Webseiten weitergeben. Cookie-Banner wären theoretisch nicht mehr nötig.

Mit den PIMS sind neue Tools ins Spiel gebracht worden, die das Consent Management erleichtern. Von der ursprünglichen Idee, die Vorgaben zur Einwilligung zu entschlacken, ist das Gesetz allerdings weit entfernt.

Es bleibt deshalb die begründete Skepsis, ob damit tatsächlich ein Ende des Bannerwahns eingeläutet wurde.

Neu ist auch, dass nun E-Mail-, Messaging- und Videokonferenztools als „interpersonelle Telekommunikationsdienste“ dem TTDSG unterliegen. Solche Dienste unterliegen damit auch der Zuständigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten, was bei den betroffenen Anbietern einen erhöhten Erfüllungsaufwand verursachen kann.

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